Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 26.08.2008 - 5 O 358/07 |
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 26.08.2008 - 5 O 358/07
- OLG Frankfurt, 17.11.2009 - 5 U 116/08
- BGH - II ZR 291/09 (anhängig)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Frankfurt, 17.11.2009 - 5 U 116/08
Aktiengesellschaft: Rechtsschutzbedürfnis des außenstehenden Aktionärs bei …
Durch Vorlage entsprechender Unterlagen im Hauptsacheverfahren (Anlagen B 4 bis B 9 Sonderband im Verfahren LG Frankfurt - 3/05 O 358/07 -) hat die Antragstellerin nachgewiesen, dass die Hauptaktionärin sowohl zum Zeitpunkt des Verlangens des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre am 23.8.2007, der Konkretisierung des Verlangens am 9.10.2007 und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 28.11.2007 über 95 % der Aktien der Antragstellerin hielt bzw. ihr ein entsprechender Aktienbesitz zuzurechnen war.Denn die Antragstellerin hat im Hauptsacheverfahren im Einzelnen dargelegt und durch entsprechende Unterlagen (Anlage B 10 bis B 14 Sonderbandanlagen zu LG Frankfurt am Main - 3/05 O 358/07) belegt, dass die Meldepflichten nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllt wurden.
Ebenso hat die Antragstellerin dargelegt und durch entsprechende Unterlagen (Anlagen B 15 bis 16 Sonderbandanlagen in der Hauptsache LG Frankfurt - 3/05 O 358/07) belegt, dass die Hauptaktionärin sich rechtzeitig unter Nachweis ihres Aktienbesitzes zur Hauptversammlung angemeldet hat.
- OLG Frankfurt, 20.04.2010 - 5 U 65/07
Aktienrechtliche Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage: Rechtsschutzbedürfnis nach dem …
Die Beklagte hat das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt und geltend gemacht, dass in der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.11.2007 zu TOP 7. und 8. jeweils - unstreitig - Beschlüsse gefasst worden seien, die vorliegend angegriffenen Beschlüsse zu bestätigen, wobei gegen die Bestätigungsbeschlüsse - unstreitig - u. a. der hiesige Kläger und gegen den zu TOP 10 in der selben Hauptversammlung der Beklagten gefassten Squeeze-Out - Beschluss im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 3/5 O 358/07) sämtliche Kläger Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage erhoben haben, die das Landgericht mit Urteil vom 26.8.2008 in vollem Umfang mit der Begründung abgewiesen hat, dass weder ein Einladungsmangel noch sonst ein Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund hinsichtlich der streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschlüsse vorliege.Mit Urteil vom 17.11.2009 (5 U 116/08) hat der Senat sämtliche Berufungen - u. a. des hiesigen Klägers - gegen das am 26.8.2008 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main im Verfahren 3/5 O 358/07 zurückgewiesen, gegen das zu Az. II ZR 291/09 u. a. vom hiesigen Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt worden ist, nachdem der Senat nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Verfahren 5 U 116/08 mit Beschluss vom 13.11.2009 (Bl. 367 d. A.) den Antrag des Klägers, den Beschluss vom 14.10.2008 aufzuheben, die beiden Verfahren zu verbinden sowie neuen Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung anzuberaumen, die Verbindung abgelehnt, die Aussetzung vorliegenden Verfahrens aufgehoben und Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 23. März 2010 anberaumt hat.